Informationen über die Ausfuhr

     von Antiquitäten und Kulturgegenständen

     aus der Tschechischen Republik

       Quelle : Gesetzessammlung der Tschechischen Republik  Nr. 71 / 1994 vom 23.März 1994     

 

  Verkauf und Ausfuhr

     von Gegenstaenden,

     die einen kulturellen Wert besitzen

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       § 1  Gegenstände, die einen kulturellen Wert besitzen ,bedürfen grundsätzlich

              einer Genehmigung für die Ausfuhr und einer Bestätigung

              staatlicher  Kultur- oder Fachorganisationen  wie z.B. Museen , Galerien ,

              Archive  etc., dass es sich um keinen Kulturgut handelt.

 

       § 2  Gegenstände , die  einen kulturellen Wert besitzen , die aus dem Bereich

              der Archäologie  stammen oder einen Kult - oder Sakralcharakter tragen,

              müssen vor dem Verkauf mit einen Beglaubigung ausgestattet sein ;

              dem Käufer muss eine Beglaubigung in 3-facher Ausfertigung übergeben

              werden.

 

       § 3  Antrag für die Erteilung der Beglaubigung stellt entweder der Ausführer

              oder Verkäufer der Gegenstände in 4-facher  Ausfertigung auf einem

              vorgeschriebenem Formular.                (Anlage Nr.2 dieses Gesetzes )

              Der Antragsteller ist verpflichtet der Fachorganisation, gegebenenfalls

              dem Ministerium die Besichtigung des auszuführenden Gegenstandes

              zu ermöglichen.

 

       § 4  Die Frist zur Erteilung der Beglaubigung  beträgt 1 Monat ab dem Tag

              der Antragstellung bei der Fachorganisation.

              Sollte die Fachorganisation vermuten , dass es sich beim Gegenstand

              mit kulturellem Wert um Kulturgut handelt , wird die Beglaubigung nicht

              erteilt und der laufender Vorgang  wird an ein zuständiges Ministerium

              weitergeleitet. Der Antragsteller wird darüber unterrichtet .Das Ministerium

              bearbeitet diesen Vorgang  in einer Frist von 4 Monaten . Es wird eine

              Beglaubigung erteilt oder der Gegenstand wird als Kulturgut eingestuft

              und die Ausfuhr verweigert.

 

       § 5  Die Beglaubigung wird in 3-facher Ausfertigung ausgestellt und gilt

              3 Jahre ab dem Tag der Erteilung.

              Die Kosten der Erteilung betragen 500,- KC.

              Eine Ausfertigung wird für die Zollbehörde bei der Ausfuhr benötigt.

              Jeweils eine für  den Käufer und  als Begleiturkunde für das Gegenstand.

 

       § 6  Sollte die Beglaubigung der Fachorganisationen oder eines Ministeriums

              bei der Ausfuhr  nicht vorhanden sein , werden Bußgelder  in Höhe

              bis zu 5 Millionen  KC  fällig ,  je nach Schwere und Art des Vergehens

              gegen die Ausfuhrbestimmungen  der Tschechischen Republik.

 

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              In Anlage Nr.1 zum Gesetz Nr. 71 / 1994 finden Sie ein Verzeichnis

              der Gegenstände,  die  problemlos ausgeführt werden dürfen.

              Diese Liste ist relativ umfangreich. 

              Sie haben hierzu die Möglichkeit unsere Redaktion zu kontaktieren  :

 

                  E-mail Adresse : office@czechgallery.de  

 

              Spezifieren Sie Ihre Anfrage  : Art des Gegenstandes – Alter – ca. Wert .

              Wir schauen gerne für Sie nach.

              Bitte nur über E-mail und Ihre E-mail Adresse nicht vergessen anzugeben .

 

   Ein kleiner Anhaltspunkt für Sie .

 

Für die meisten Gegenstände ,die einen kulturellen Wert  besitzen

( kein Kulturgut ) und älter als 50 Jahre sind, brauchen Sie

 eine Beglaubigung !

 

            Solide Händler oder Antikgeschäfte werden Ihnen sicher dabei behilflich sein .