Informationen über die Ausfuhr
von
Antiquitäten und Kulturgegenständen
aus der Tschechischen
Republik
Quelle
: Gesetzessammlung der Tschechischen Republik
Nr. 71 / 1994 vom 23.März 1994
§ 1 Gegenstände, die einen kulturellen Wert besitzen ,bedürfen grundsätzlich
einer Genehmigung für die Ausfuhr und einer Bestätigung
staatlicher Kultur- oder Fachorganisationen wie z.B. Museen , Galerien ,
Archive etc., dass es sich um keinen Kulturgut handelt.
§ 2 Gegenstände , die einen kulturellen Wert besitzen , die aus dem Bereich
der Archäologie stammen oder einen Kult - oder Sakralcharakter tragen,
müssen vor dem Verkauf mit einen Beglaubigung ausgestattet sein ;
dem Käufer muss eine Beglaubigung in 3-facher Ausfertigung übergeben
werden.
§ 3 Antrag für die Erteilung der Beglaubigung stellt entweder der Ausführer
oder Verkäufer der Gegenstände in 4-facher Ausfertigung auf einem
vorgeschriebenem Formular. (Anlage Nr.2 dieses Gesetzes )
Der Antragsteller ist verpflichtet der Fachorganisation, gegebenenfalls
dem Ministerium die Besichtigung des auszuführenden Gegenstandes
zu ermöglichen.
§ 4 Die Frist zur Erteilung der Beglaubigung beträgt 1 Monat ab dem Tag
der Antragstellung bei der Fachorganisation.
Sollte die Fachorganisation vermuten , dass es sich beim Gegenstand
mit kulturellem Wert um Kulturgut handelt , wird die Beglaubigung nicht
erteilt und der laufender Vorgang wird an ein zuständiges Ministerium
weitergeleitet. Der Antragsteller wird darüber unterrichtet .Das Ministerium
bearbeitet diesen Vorgang in einer Frist von 4 Monaten . Es wird eine
Beglaubigung erteilt oder der Gegenstand wird als Kulturgut eingestuft
und die Ausfuhr verweigert.
§ 5 Die Beglaubigung wird in 3-facher Ausfertigung ausgestellt und gilt
3 Jahre ab dem Tag der Erteilung.
Die Kosten der Erteilung betragen 500,- KC.
Eine Ausfertigung wird für die Zollbehörde bei der Ausfuhr benötigt.
Jeweils eine für den Käufer und als Begleiturkunde für das Gegenstand.
§ 6 Sollte die Beglaubigung der Fachorganisationen oder eines Ministeriums
bei der Ausfuhr nicht vorhanden sein , werden Bußgelder in Höhe
bis zu 5 Millionen KC fällig , je nach Schwere und Art des Vergehens
gegen die Ausfuhrbestimmungen der Tschechischen Republik.
_________________________________________
In Anlage Nr.1 zum Gesetz Nr. 71 / 1994 finden Sie ein Verzeichnis
der Gegenstände, die problemlos ausgeführt werden dürfen.
Diese Liste ist relativ umfangreich.
Sie haben hierzu die Möglichkeit unsere Redaktion zu kontaktieren :
E-mail Adresse : office@czechgallery.de
Spezifieren Sie Ihre Anfrage : Art des Gegenstandes – Alter – ca. Wert .
Wir schauen gerne für Sie nach.
Bitte nur über E-mail und Ihre E-mail Adresse nicht vergessen anzugeben .
Ein kleiner Anhaltspunkt für Sie .
Für die meisten Gegenstände ,die einen kulturellen
Wert besitzen
( kein Kulturgut ) und älter als 50 Jahre sind,
brauchen Sie
eine Beglaubigung !
Solide Händler oder Antikgeschäfte werden Ihnen sicher dabei behilflich sein .